Im Grundgesetz ist das Recht auf körperliche Unversehrtheit fest verankert. Damit hat unser Staat die Pflicht, Ihre Gesundheit zu erhalten und eine eventuelle Benachteiligung durch eine Behinderung mit entsprechenden Mitteln auszugleichen. Gleichzeitig muss auch einer möglichen, drohenden Behinderung vorgebeugt werden,
All dieses sind Ihre Rechte, für die es sich manchmal auch zu kämpfen lohnt. Wir möchten Ihnen dabei helfen, die Ihnen zustehenden Ansprüche auf eine Hitmittelversorgung kennen zu lernen und auch auf die Möglichkeiten hinweisen, wie Sie diese durchsetzen können.
Der Weg zu einer angemessenen Versorgung

Die Grundlage für eine Versorgung ist immer ein Rezept. Der erste Weg führt zum Arzt! Dieser entscheidet aufgrund der Indikation über die Therapie und verordnet in diesem Rahmen bei Bedarf auch Hilfsmittel.
Haben Sie von Ihrem Arzt bereits ein Rezept erhalten? Reichen Sie es uns ganz bequem online ein.
Entweder per Whatsapp, Formular oder auch über unseren Live Chat. Dieser unterstützt genau wie Whatsapp die Fotographie Funktion Ihres Smartphones.
Unser Tipp


Auch Ihr Sanitätshaus mit dem Smiley vor Ort, berät Sie gerne im Vorfeld über eine optimale Versorgung. Eine (fach-)ärztliche Verordnung ist jedoch auch hier immer unumgänglich.
Krankenkasse und Kostenvoranschlag

Hilfsmittelversorgungen sind in der Regel genehmigungspflichtig. Daher ist ein Kostenvoranschlag bei der Krankenkasse einzureichen. Nachdem der Kostenvoranschlag bei Ihrer Krankenkasse eingereicht wurde, muss diese prüfen, ob das für Sie verordnete Hilfsmittel für Ihre Therapie oder zum Ausgleich Ihrer Behinderung medizinisch notwendig ist. Sie haben Anspruch auf eine qualitativ angemessene und zeitgemäße Versorgung nach dem neusten Stand der medizinischen Erkenntnisse. Gleichzeitig wird der Sacharbeiter der Krankenkasse nach gleichwertigen aber kostengünstigeren Alternativen Ausschau halten. Hier sollten Sie jedoch beachten, dass die Wirtschaftlichkeit nicht mit „billig“ gleichzusetzen ist. Die Versorgungsqualität muss immer im Vordergrund stehen. Darauf sollten Sie bestehen!
Wie prüft die Krankenkasse

Der Sachbearbeiter der Krankenkasse kann den Kostenvoranschlag zur Überprüfung an den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) schicken. Der MDK beschäftigt Ärzte, die prüfen, ob das beantragte Hilsmittel auch wirklich medizinisch erforderlich ist oder ob kostengünstigere Versorgungsalternativen zur Verfügung stehen.
Unser Tipp

Eine persönliche Begutachtung durch einen Arzt oder einen Orthopädiemechaniker des MDK ist Ihr gutes Recht, darauf sollten Sie bestehen.
Die Fristen der Krankenkasse
In der Regel ist ein Kostenvoranschlag als Versorgungsantrag zu werten. Die Krankenkasse hat im Vorfeld innerhalb von zwei Wochen zu klären, ob sie für die beantragte Leistung zuständig ist. Ist dies nicht der Fall, wird sie den Antrag an den zuständigen Kostenträger weiterleiten. Die Krankenkasse hat innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang über den Antrag zu entscheiden. Eine Ausnahme besteht, wenn ein Gutachten (z. B. MDK-Gutachten) über den Versorgungsbedarf erforderlich ist.
Gerade bei hochwertigen Versorgungen muss in den meisten Fällen ein solches Gutachten eingeholt werden. Die Krankenkasse ist dann verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen nach dem das Gutachten vorliegt, eine Entscheidung zu fällen. Die Tatsache, dass die Krankenkasse keine Entscheidung innerhalb dieser Fristen trifft, bedeutet nicht, dass sie ein Hilfsmittel automatisch genehmigt. Beachtet die Krankenkasse diese Fristen nicht, sind Sie in der Regel berechtigt, die verordneten Hilfsmittel auf eigene Ksoten zu beschaffen und diese Kosten gegenüber der Krankenkasse geltend zu machen.
Sollte die Krankenkasse einen Ablehnungsbescheid erlassen, empfehlen wir die unverzügliche Einreichung des Widerspruchs. So versäumen Sie keine Fristen. Der Widerspruch ist kostenlos und kann später gegebenfalls auch wieder zurückgezogen werden.
Was tun bei erneuter Ablehnung?
Gegen eine Ablehnung Ihres Widerspruchs können Sie sich vor dem Sozialgericht innerhalb eines Monats mit einer Klage wehren. Das Gerichtsverfahren ist kostenlos. Die Rechtsantragstelle des Gerichts muss die von Ihnen vorgebrachte Klage aufnehmen und durch einen Richter prüfen lassen, ob ein Anspruch vorliegt.
Nach der Prüfung des Kostenvoranschlags
Im Falle einer Zustimmung der Krankenkasse, schickt diese den Bewilligungsbescheid an Ihr Sanitätshaus. Nun kann das Sanitätshaus Ihres Vertrauens die Versorgung durchführen. Wenn die Krankenkasse Ihre Versorgung für nicht notwendig oder zu teuer hält, werden Sie einen Ablehnungsbescheid erhalten.
Unser Tipp

Gegen diesen Bescheid können Sie binnen eines Monats Widerspruch einlegen.
Ablehnungsbescheid erhalten? Jetzt kostenlose Hilfe von Anwälten holen.
An dieser Stelle möchten wir auch einen professionellen Online Dienst vorstellen, den Sie kostenlos nutzen können. Bei Widerspruch.online kümmern sich Anwälte um Ihren Fall. Das ganze ist für Sie sogar kostenlos.
Kontakt
Telefon:
0208 – 85 845 – 0
0208 – 85 846 – 0
Fax:
0208 – 85 845 – 55
Notfall Sauerstoff:
0700 – 94 55 32 53
Alternativ:
0178 – 60 17 56 6
E-Mail:
info(at)willecke-online.de